Karl-Schiller-Stiftung e.V. Berlin

Die Stiftung

Wenige Tage nach dem Staatsakt am 12. Januar 1995 in Hamburg zu Ehren des am 26. Dezember 1994 verstorbenen ehemaligen Bundeswirtschaftsministers Prof. Dr. Karl Schiller wurde das Karl-Schiller-Symposium gegründet. Ursprüngliches Ziel des Karl-Schiller-Symposiums war es, basierend auf dem wirtschaftspolitischen Verständnis des ehemaligen Bundeswirtschaftsministers, aktuelle Fragen der Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik „über den Tellerrand der Tagespolitik hinaus“ mit Vertretern der Wissenschaft, Wirtschaft und Politik zu diskutieren.

Persönlichkeiten wie Klaus von Dohnanyi, Henning Voscherau und Gerhard Schröder gehörten zu den Gründungsmitgliedern des Symposiums.

Mit der Rechtsform eines eingetragenen Vereins erweiterte 1999 das Karl-Schiller-Symposium sein Anliegen. Mit einzelnen Veranstaltungen unterstrich man das historische Wirken von Karl Schiller und dokumentierte gleichzeitig, dass das wirtschaftspolitische Credo von Karl Schiller noch heute Mahnung und Verpflichtung ist.

Seit August 2002 trägt der Verein nunmehr den Namen Karl-Schiller-Stiftung e.V. Zweck der Karl-Schiller-Stiftung e.V. ist neben der Förderung der staatsbürgerlichen Bildungs- und Erziehungsarbeit im Sinne der sozialen Marktwirtschaft auch die Förderung der Forschung auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik. Die Karl-Schiller-Stiftung e.V. will dazu beitragen, eine Plattform zu bieten, wo offen über die wirtschaftpolitischen Vorstellungen diskutiert wird. Die Karl-Schiller-Stiftung e.V. ist als gemeinnützig anerkannt und berechtigt, für steuerliche Zwecke Spendenbescheinigungen auszustellen.

Mit verschiedenen Aktivitäten, die von der Verleihung einer Karl-Schiller-Medaille bis zur Veröffentlichung von wirtschaftspolitischen Beiträgen in den Medien reichen, wird die Stiftung in der Zukunft präsent sein. Wir laden Sie ein, die Arbeit der Karl-Schiller-Stiftung e.V. zu unterstützen.

 

 

Vorstand

Vorsitzender

Prof. Detlef W. Prinz
Inhaber Times Media GmbH



Weitere Vorstandsmitglieder


Katrin Budde
MdL, Vorsitzende SPD-Landtagsfraktion Sachsen-Anhalt

Dr. h. c. Wolfgang Schultze
Vorstand Wolfgang Schultze Stiftung

Dr. Ditmar Staffelt
Ehemaliger Vorstandsbeauftragter für Politik- und Regierungsangelegenheiten
EADS Deutschland GmbH

Dr. Rainer Wend
Leiter des Zentralbereichs Politik und Nachhaltigkeit
Deutsche Post AG

 

 

Kuratorium

Vorsitzender

Dr. Klaus von Dohnanyi
Bundesminister und Erster Bürgermeister von Hamburg a.D.


Stellvertretender Vorsitzender


Prof. Dr. Dieter H. Vogel
Vorsitzender des Kuratoriums der Bertelsmann Stiftung


Mitglieder


Dr. Michael Frenzel
Vorstandsvorsitzender der TUI AG i.R.

Dr. Arend Oetker
Geschäftsführender Gesellschafter Dr. Arend Oetker Holding GmbH & Co.

Hubertus Schmoldt
Vorsitzender IG Chemie, Bergbau und Energie

Erwin Staudt
ehemaliger Präsident VFB Stuttgart 1893 e.V.

Dr. Alfred Tacke
Staatssekretär a.D.

Ernst Welteke
Präsident der Deutschen Bundesbank a.D.

Dr. Wendelin Wiedeking

 

 

Satzung

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

Der Verein führt den Namen „Karl-Schiller-Stiftung e.V.“ Sitz des Vereins ist Bonn. Der Verein „Karl-Schiller-Stiftung e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck der Karl-Schiller-Stiftung e.V. ist die Förderung der staatsbürgerlichen Bildungs- und Erziehungsarbeit im Sinne der Sozialen Marktwirtschaft. Mit dieser Zielsetzung werden auch Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik gefördert. Zur Verwirklichung dieses Zweckes wird die Karl-Schiller-Stiftung e.V.

  1. wissenschaftliche Tagungen veranstalten,
  2. wissenschaftliche Forschungsvorhaben durchführen,
  3. Publikationen veröffentlichen,
  4. eine wissenschaftliche Dokumentation über das Leben und Wirken von Professor Dr. Karl Schiller in Wissenschaft und Politik erstellen und ein Archiv aufbauen,
  5. Preise für wirtschaftswissenschaftliche Forschungsarbeiten sowie für Wirtschaftspublizistik vergeben.

Der Vereinszweck wird unter anderem auch dadurch verwirklicht, dass ein Vereinsvermögen aus baren Spenden sog. Stifter in einer Mindesthöhe von 25.000 € angesammelt und unterhalten wird, aus dessen Erträgen ausschließlich Aufwendungen gedeckt werden, die dem Vereinszweck dienen. Auflagen des „Stifters“ für die Verwendung der Spenden sind zu beachten, wenn sie dem Vereinszweck entsprechen. Über die konkrete Verwendung eines gestifteten Betrages entscheidet die Mitgliederversammlung, wenn die Aufwendung im Einzelfall 25.000 € überschreitet. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung jährlich nachzuweisen, dass ein Vereinsvermögen aus Spenden von mindestens 25.000 € unterhalten wird. Auf Verlangen hat der Vorstand auch dem „Stifter“ die Verwendung seiner Spende nachzuweisen.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied der Karl-Schiller-Stiftung e.V. können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen. Ferner kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Mitglieds mit Zweidrittelmehrheit. Die Mitgliederversammlung der Karl-Schiller-Stiftung e.V. kann die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

§ 4 Kuratorium

Die Karl-Schiller-Stiftung e.V. kann ein Kuratorium berufen. Aufgabe des Kuratoriums ist es, die Idee und das Werk von Karl Schiller zu fördern. Es entscheidet zusammen mit dem Vorstand über die Vergabe von Preisen der Karl-Schiller-Stiftung e.V. Die Mitglieder des Kuratoriums werden durch den Vorstand berufen. Ihnen können natürliche und juristische Personen angehören.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Der Vorstand wird ermächtigt, die Höhe des Mitgliedsbeitrages mit einfacher Stimmenmehrheit festzusetzen. In gleicher Weise kann er eine Beitrags-/Finanzordnung erlassen. Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. Februar eines jeden Jahres zur Zahlung fällig. Ein Mitglied, das länger als ein Jahr mit einem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist, kann nach einmaliger Mahnung aus dem Mitgliederverzeichnis gestrichen werden.

§ 6 Finanzierung

Die zur Finanzierung für die Verwirklichung der Zwecke der Karl-Schiller-Stiftung e.V. erforderlichen Mittel sollen neben den Mitgliedsbeiträgen durch freiwillige Beiträge und durch Spenden aufgebracht werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Organe

Organe der Karl-Schiller-Stiftung e.V. sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlungen

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden dann statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Zu Mitgliederversammlungen wird vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich eingeladen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Es kann weitere Stimmen vertreten. Die Beauftragung zur Vertretung muss schriftlich erfolgen. Das gilt auch für die Vertreter von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt wird, bedürfen Beschlüsse der einfachen Mehrheit. Im Falle der Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung ist der Vorstand verpflichtet, binnen drei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; darauf ist auf der Einladung hinzuweisen. Über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu fertigen, die von einem Vorstandsmitglied und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen sind. Für die Beschlussfassung gelten im übrigen die Vorschriften des §32 BGB.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, mindestens zwei Stellvertretern und dem Schatzmeister. Je zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. Die Mitglieder des Vorstands werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Geschäftsjahren in offener Abstimmung durch Handaufheben mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Vom Vorstand werden alle Aufgaben wahrgenommen, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Die Einberufung der Sitzungen des Vorstands erfolgt durch den Vorsitzenden oder durch einen seiner Stellvertreter. Im übrigen gelten die Vorschriften des §27 Abs. 2 und 3 BGB.

§ 10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen sowie die Auflösung der Karl-Schiller-Stiftung e.V. bedürfen eines mit Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung gefassten Beschlusses. Im übrigen gelten die Vorschriften des §33 BGB. Satzungsänderungen, die die Zwecke der Karl-Schiller-Stiftung e.V. gem. §2 betreffen, sind vor Inkraftsetzung dem Finanzamt Bonn zwecks Bestätigung vorzulegen, damit die Gemeinnützigkeit im steuerrechtlichen Sinne nicht verloren geht.

§ 11 Auflösung

Im Falle der Auflösung der Karl-Schiller-Stiftung e.V. sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Karl-Schiller-Stiftung e.V. an die Friedrich-Ebert-Stiftung e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.